Aktuelle Empfehlungen des OEPS bei der Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport ab 17. November 2020


    Die 479. Verordnung, genannt Covid-19-Notmaßnahmenverordnung-COVID-19-NotMV zur
    Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der
    medizinischen Versorgung, vulgo „harter Lockdown“ bestimmt, dass das vor dem Lockdown noch
    erlaubte Training im Freien im Hobby und Amateursport nicht mehr stattfinden darf. Organisierter
    Sport auf Breiten- und Amateurniveau muss leider bis einschließlich 6. Dezember 2020 zur Gänze
    ruhen.
    Bekanntlich darf man den privaten Wohnbereich nur unter Einhaltung der Ausgangsregelungen
    verlassen und sich außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs aufhalten (§1leg.cit). Das
    Versorgen (dazu gehört das Bewegen) des Pferdes ist allerdings keine Sportausübung und ein
    zulässiger Grund den privaten Wohnbereich verlassen zu dürfen.
    Nur SpitzensportlerInnen nach § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, das
    sind SportlerInnen, die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel nationale und internationale
    Höchstleistungen zu erbringen, SportlerInnen, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und
    daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen (§ 3 Z 5, 6 BSFG2017)
    teilgenommen haben, dürfen in nicht öffentlichen Sportstätten unter den allenfalls geltenden
    allgemeinen Regeln (vor allem Mindestabstand und Mund-Nasen-Schutz-Pflicht) Sport ausüben.
    Wer sich dazu zählt, sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen können.
    Amateur- und HobbysportlerInnen dürfen aktuell Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport
    nicht mehr betreten. Bis 17.11. durften Sportstätten noch im Freien betreten werden. Dies galt
    auch für ReitsportlerInnen.
    Weil aber zu „Grundbedürfnissen des täglichen Lebens“ u.a. die Versorgung von Tieren (§ 1(1)3f)
    gehört, ist die gesamte Pferdefamilie gegenüber denjenigen, die ihre Sportstätte nicht mehr
    betreten dürfen, weiterhin privilegiert. Alle Mitglieder der Pferdesportfamilie dürfen sich im Stall
    aufhalten, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und zu bewegen, da das Betreten von Sportstätten
    zwar für die Ausübung von Sport untersagt ist, nicht aber für andere Tätigkeiten (wie eben die Pflege
    und Betreuung der Pferde). Dieses wichtige Anliegen wird auch während dieses Lockdowns nicht in
    Frage gestellt - dafür hat der OEPS bereits beim ersten Lockdown gekämpft.
    Auch geschlossene Räume dürfen nur zu diesem Zweck betreten werden. Das Verweilen in der
    Sportstätte außerhalb der Dauer der Betreuung des Pferdes ist nicht gestattet. Es gelten darüber
    hinaus auch die allgemeinen Bestimmungen (sohin Mindestabstand bzw. Mund-Nasen-Schutz-
    Pflicht).
    Der Amateur- und Hobbysportler darf aktuell zwar keinen Sport ausüben, darf aber weiterhin
    Ausreiten und auch sonst am Außenplatz und in der Halle des Einstellbetriebes dem Pferd
    Bewegung verschaffen.
    Nach Auskunft unseres Anwaltes ist Reiten unter der Anweisung des Trainers / der Trainerin
    jedenfalls als „Sportausübung“ zu sehen und daher für den Breitensport aktuell nicht zulässig. Auch
    gilt dies grundsätzlich als Veranstaltung, es ist im Amateurbereich keinerlei Ausnahmetatbestand
    nach §12 zu ersehen, daher auch aus diesem Grund untersagt.
    Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden, zwar nach bestem Wissen
    erstellten, unverbindlichen Empfehlungen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit bis 6.12.2020:
    • Einzelunterricht: Nicht erlaubt.
    • Gruppenunterricht: Nicht erlaubt.
    • Versorgen des Pferdes, dazu gehört auch das Bewegen des Pferdes (auch von oben) zur
    Gesunderhaltung des Pferdes ohne Reitunterricht ist erlaubt.
    • Hallenbenützung zur Bewegung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind, keine
    Anlagenbenützung gegen Entgelt, keine Vermietung von Pferden zum Bewegen (Ausnahme
    schon bisher bestandene Reitbeteiligungen).
    • Sonderprüfungen: Nicht erlaubt.
    • Nur Reitschulen, die Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den
    Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe erbracht werden anbieten, können ihren Reitstall
    unter Einhaltung der Vorschriften für Kundenbereiche nach § 5 (5) unter anderem
    Mindestabstand, Mund-Nasen-Schutz, 10 Quadratmeter pro Kunde weiterführen.
    • Dokumentation der auf der Anlage zur Versorgung von Pferden berechtigten Personen,
    auch zur Vorlage von Kontrollen der Ausgangsregelung.
    Diese Empfehlungen entbinden den Reitstallbetreiber nicht, in Kenntnis der eigenen Infrastruktur,
    selbstständig darüber hinaus zu prüfen, welche Maßnahmen zusätzlich zwecks Verhinderung der
    Verbreitung von COVID-19 zu setzen, bzw. einzuhalten und einzufordern sind. Dazu gehören
    insbesondere allenfalls notwendige Maßnahmen, um die Anzahl der im Stall anwesenden Personen
    zu organisieren und diese zu kontrollieren, sowie eine allenfalls notwendige Sperre von
    Räumlichkeiten.

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