Aktuelle Empfehlungen des OEPS bei der Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport ab 25. Jänner 2021


    Die 27. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19, genannt
    3.COVID-19- Notmaßnahmenverordnung, 3.COVID- 19- NotMV, die in der Zeit des 3. Lockdowns ab
    25.1.2021, vorerst bis 3. Februar 2021 gilt, betrifft auch den gesamten Breitensport.


    Die gesamte Pferdefamilie bleibt gegenüber anderen HobbysportlerInnen privilegiert, weil sie sich
    ungeachtet der Ausgangsregelungen/Ausgangsbeschränkungen (§ 1 leg.cit ) von 0 bis 24 Uhr im Stall
    aufhalten dürfen, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und auch zu bewegen. Für dieses wichtige Anliegen
    im Sinne des Tierschutzes hat der OEPS von Anfang an (erfolgreich) gekämpft.
    Amateure dürfen auch Sport im Freien ausüben und zu diesem Zweck auch die geschlossenen
    Räumlichkeiten des Stalles betreten, soweit es zur Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Sie dürfen
    weiterhin Ausreiten, am Außenplatz reiten, dort auch Einzelunterricht nehmen. Kleingruppentraining ist
    auch im Freien unzulässig. In der Halle des Einstellbetriebes dürfen sie dem Pferd Bewegung verschaffen,
    aber keinen Sport betreiben (wegen dem Verbot Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport zu
    betreten(§ 9 (1) leg.cit)).
    Achtung NEU: Das Verweilen in der Sportstätte ist dem Betreten der Sportstätte gleichgestellt, somit
    verboten ( § 14 leg.cit.)!
    Nur Spitzensportler ( § 3 Z BSFG2017) auch im Bereich des Behinderten- , und Nachwuchssports , die
    wettkampforientierten Sport mit dem Ziel nationale und internationale Höchstleistungen zu erbringen
    betreiben und Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen, oder
    bereits an internationalen Wettkämpfen ( § 3 Z 5, 6 BSFG2017) teilgenommen haben dürfen in der Halle
    Sport betreiben. Wer sich dazu zählt sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen zu
    können. Begründete Ansuchen um Bestätigung können an den OEPS via Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! cc.an
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerichtet werden.
    Weil Sportausübung im Amateurbereich in der Halle unzulässig ist, empfehlen wir dringend dort auf Sport,
    im Gegensatz zum Bewegen des Pferdes zur Gesunderhaltung, zu verzichten. Was zur Förderung von
    Wohlbefinden und Gesundheit des Pferdes auch während der Dauer von COVID 19 (Not-)Maßnahmen
    dient, was die Gesundheit und Fitness des Pferdes im Rahmen der Bewegung fördert und daher als
    unbedingt notwendig, daher als erlaubt anzusehen ist, ist nicht allgemein zu beantworten. Wenn man die
    Unterschiede der Pferde im Bewegungsdrang, der Kondition, der Gesundheit und dem Alter des Pferdes
    berücksichtigt, kommen individuell gänzlich unterschiedliche Lösungen hervor.
    Mit anderen Worten: Die individuelle Anpassung der Arbeit des Pferdes im Lockdown, unter veränderten
    Haltungs-und Bewegungsbedingungen, dennoch unter Wahrung des Verbot der Sportausübung für
    Amateure bleibt eine persönliche Entscheidung, die durch eine Empfehlung des OEPS nicht abgenommen
    werden kann.
    Um im Falle einer Kontrolle auf der sicheren Seite zu stehen muss der Amateur beweisen, dass er sein Pferd
    nur so gearbeitet hat, dass dessen Wohlbefinden erhalten, Langeweile abgewendet wurde und die Fitness
    erhalten geblieben ist, als Amateur in der Halle aber keinen Sport betrieben hat.
    In diesem Spannungsfeld wird oft anzuraten sein die Unterstützung durch Personen, die (Reit-)Sport
    betreiben dürfen, im Sinne von Beritt, in Anspruch zu nehmen (siehe 3. Absatz!).
    Wir empfehlen nach wie vor auf Unterricht in der Halle zu verzichten, weil Reiten unter Anweisung eines
    Trainers jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen ist.
    Für die Reitstallbetreiber: Reitunterricht in der Halle, der über interne Vereinstätigkeit hinausgeht, ist als
    Dienstleistung anzusehen, selbst wenn diese gratis wäre. Reitstallbetreiber sollten daher bedenken, dass im
    Fall einer Kontrolle der Ort des Unterrichts (die Halle) als zuzurechnende Betriebsstätte (Betreten nur unter
    den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist. Aktuell ist es verboten die
    meisten der Betriebsstätten zu betreten, daher auch Sportstätten (ausgenommen nur Ausnahmen §5(5) ).
    Aus diesem Grund ist es Reitstallbetreibern auch abzuraten die Halle für Reiter, die nicht Einsteller sind, zu
    öffnen!
    Der OEPS
    bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden
    Empfehlungen für den Amateurbereich
    • Einzelunterricht: Einzelunterricht im Freien erlaubt, weil Sportstätten im Freien auch für Amateure
    geöffnet bleiben (§9(2)2.leg.cit). Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte (Sattelkammer,
    Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze..) dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur
    Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer
    der Sportausübung beschränkt.
    Sport im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist erlaubt!
    • Gruppenunterricht: Kleingruppentraining auch im Freien weiter nicht erlaubt.
    Dieses Verbot betrifft auch Voltigiergruppenunterricht.
    • Reiten in der Halle: Auf die Ausführungen in der Einleitung wird hingewiesen. Amateure dürfen das
    Pferd nur so weit arbeiten, dass dessen Wohlbefinden erhalten, dessen Langeweile abgewendet
    und dessen Fitness tunlichst erhalten bleibt, ohne selbst Sport zu betreiben.
    Daher:
    Pferde in der Halle, angepasst an die individuellen Bedürfnisse des Pferdes, jedoch ohne
    Reitunterricht zu konsumieren bewegen, weil auch die aktuelle Verordnung das Verbot
    Sportstätten im Inneren zum Zweck der Ausübung von Sport zu betreten enthält (§ 9 (1) leg.cit)).
    Reiten unter Anweisung eines Trainers ist jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen.
    • Hallenbenützung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind. Keine Anlagenbenützung gegen
    Entgelt.
    • Voltigiertraining: Einzelunterricht im Freien. Gruppentraining außerhalb Spitzensport nicht erlaubt
    (§§9,12,13leg.cit).
    • Ausreiten: Alleine, aber auch mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im
    gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern,
    Kinder und Geschwister) und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel
    mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.
    • Reitschulen: Einzelunterricht im Freien möglich, weil Sportstätten im Freien geöffnet bleiben
    dürfen (§ 9 (2)2.leg.cit.)
    • Veranstaltungen (Trainings, Kurse, Gruppen): Derzeit sind keine Veranstaltungen und geplante
    Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben, erlaubt. Eine Ausnahmeregelung, weshalb ein Amateur
    zwecks Teilnahme an einer Veranstaltung das Haus verlassen dürfte, ist der Verordnung in keiner
    Weise zu entnehmen ( §12leg.cit.)
    • Der Aufenthalt im Stall ist auf notwendige Betreuungshandlungen des Pferdes und auf
    notwendiges Bewegen zu beschränken. Das Verweilen in der Sportstätte ist dem Betreten der
    Sportstätte gleichgestellt, somit verboten ( § 14 leg.cit.)!
    Diese Empfehlungen sind gemeinsam mit Juristen, die für den OEPS tätig sind für Amateur- und
    HobbyreiterInnen, ReitstallbetreiberInnen und TrainerInnen verfasst worden, die Auseinandersetzungen
    mit Behörden scheuen und im Falle einer Kontrolle „auf der sicheren Seite stehen wollen“. Etwaige
    Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind von den Sportausübenden, Aufsichtspersonen
    oder TrainerInnen zu tragen. Der Reitstallbetreiber sollte bedenken, dass im Fall einer Kontrolle der
    Reitstall, speziell der Ort des Unterrichts (die Halle) als ihm zuzurechnende Betriebsstätte (Betreten nur
    unter den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist und muss erklären,
    weshalb er erlaubt hat diese zu betreten.

    iCagenda - Calendar

    Mo Di Mi Do Fr Sa So
    1
    2
    3
    4
    5
    6
    7
    8
    9
    10
    11
    12
    13
    14
    15
    16
    17
    18
    19
    20
    21
    22
    23
    24
    25
    26
    27
    28
    29
    30