Die 27. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund von COVID-19, genannt
3.COVID-19- Notmaßnahmenverordnung, 3.COVID- 19- NotMV, die in der Zeit des 3. Lockdowns ab
25.1.2021, vorerst bis 3. Februar 2021 gilt, betrifft auch den gesamten Breitensport.
Die gesamte Pferdefamilie bleibt gegenüber anderen HobbysportlerInnen privilegiert, weil sie sich
ungeachtet der Ausgangsregelungen/Ausgangsbeschränkungen (§ 1 leg.cit ) von 0 bis 24 Uhr im Stall
aufhalten dürfen, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und auch zu bewegen. Für dieses wichtige Anliegen
im Sinne des Tierschutzes hat der OEPS von Anfang an (erfolgreich) gekämpft.
Amateure dürfen auch Sport im Freien ausüben und zu diesem Zweck auch die geschlossenen
Räumlichkeiten des Stalles betreten, soweit es zur Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Sie dürfen
weiterhin Ausreiten, am Außenplatz reiten, dort auch Einzelunterricht nehmen. Kleingruppentraining ist
auch im Freien unzulässig. In der Halle des Einstellbetriebes dürfen sie dem Pferd Bewegung verschaffen,
aber keinen Sport betreiben (wegen dem Verbot Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport zu
betreten(§ 9 (1) leg.cit)).
Achtung NEU: Das Verweilen in der Sportstätte ist dem Betreten der Sportstätte gleichgestellt, somit
verboten ( § 14 leg.cit.)!
Nur Spitzensportler ( § 3 Z BSFG2017) auch im Bereich des Behinderten- , und Nachwuchssports , die
wettkampforientierten Sport mit dem Ziel nationale und internationale Höchstleistungen zu erbringen
betreiben und Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen, oder
bereits an internationalen Wettkämpfen ( § 3 Z 5, 6 BSFG2017) teilgenommen haben dürfen in der Halle
Sport betreiben. Wer sich dazu zählt sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen zu
können. Begründete Ansuchen um Bestätigung können an den OEPS via Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! cc.an
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Weil Sportausübung im Amateurbereich in der Halle unzulässig ist, empfehlen wir dringend dort auf Sport,
im Gegensatz zum Bewegen des Pferdes zur Gesunderhaltung, zu verzichten. Was zur Förderung von
Wohlbefinden und Gesundheit des Pferdes auch während der Dauer von COVID 19 (Not-)Maßnahmen
dient, was die Gesundheit und Fitness des Pferdes im Rahmen der Bewegung fördert und daher als
unbedingt notwendig, daher als erlaubt anzusehen ist, ist nicht allgemein zu beantworten. Wenn man die
Unterschiede der Pferde im Bewegungsdrang, der Kondition, der Gesundheit und dem Alter des Pferdes
berücksichtigt, kommen individuell gänzlich unterschiedliche Lösungen hervor.
Mit anderen Worten: Die individuelle Anpassung der Arbeit des Pferdes im Lockdown, unter veränderten
Haltungs-und Bewegungsbedingungen, dennoch unter Wahrung des Verbot der Sportausübung für
Amateure bleibt eine persönliche Entscheidung, die durch eine Empfehlung des OEPS nicht abgenommen
werden kann.
Um im Falle einer Kontrolle auf der sicheren Seite zu stehen muss der Amateur beweisen, dass er sein Pferd
nur so gearbeitet hat, dass dessen Wohlbefinden erhalten, Langeweile abgewendet wurde und die Fitness
erhalten geblieben ist, als Amateur in der Halle aber keinen Sport betrieben hat.
In diesem Spannungsfeld wird oft anzuraten sein die Unterstützung durch Personen, die (Reit-)Sport
betreiben dürfen, im Sinne von Beritt, in Anspruch zu nehmen (siehe 3. Absatz!).
Wir empfehlen nach wie vor auf Unterricht in der Halle zu verzichten, weil Reiten unter Anweisung eines
Trainers jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen ist.
Für die Reitstallbetreiber: Reitunterricht in der Halle, der über interne Vereinstätigkeit hinausgeht, ist als
Dienstleistung anzusehen, selbst wenn diese gratis wäre. Reitstallbetreiber sollten daher bedenken, dass im
Fall einer Kontrolle der Ort des Unterrichts (die Halle) als zuzurechnende Betriebsstätte (Betreten nur unter
den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist. Aktuell ist es verboten die
meisten der Betriebsstätten zu betreten, daher auch Sportstätten (ausgenommen nur Ausnahmen §5(5) ).
Aus diesem Grund ist es Reitstallbetreibern auch abzuraten die Halle für Reiter, die nicht Einsteller sind, zu
öffnen!
Der OEPS
bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden
Empfehlungen für den Amateurbereich
• Einzelunterricht: Einzelunterricht im Freien erlaubt, weil Sportstätten im Freien auch für Amateure
geöffnet bleiben (§9(2)2.leg.cit). Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte (Sattelkammer,
Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze..) dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur
Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer
der Sportausübung beschränkt.
Sport im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist erlaubt!
• Gruppenunterricht: Kleingruppentraining auch im Freien weiter nicht erlaubt.
Dieses Verbot betrifft auch Voltigiergruppenunterricht.
• Reiten in der Halle: Auf die Ausführungen in der Einleitung wird hingewiesen. Amateure dürfen das
Pferd nur so weit arbeiten, dass dessen Wohlbefinden erhalten, dessen Langeweile abgewendet
und dessen Fitness tunlichst erhalten bleibt, ohne selbst Sport zu betreiben.
Daher:
Pferde in der Halle, angepasst an die individuellen Bedürfnisse des Pferdes, jedoch ohne
Reitunterricht zu konsumieren bewegen, weil auch die aktuelle Verordnung das Verbot
Sportstätten im Inneren zum Zweck der Ausübung von Sport zu betreten enthält (§ 9 (1) leg.cit)).
Reiten unter Anweisung eines Trainers ist jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen.
• Hallenbenützung nur für Pferde, die in der Anlage eingestellt sind. Keine Anlagenbenützung gegen
Entgelt.
• Voltigiertraining: Einzelunterricht im Freien. Gruppentraining außerhalb Spitzensport nicht erlaubt
(§§9,12,13leg.cit).
• Ausreiten: Alleine, aber auch mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im
gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern,
Kinder und Geschwister) und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel
mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.
• Reitschulen: Einzelunterricht im Freien möglich, weil Sportstätten im Freien geöffnet bleiben
dürfen (§ 9 (2)2.leg.cit.)
• Veranstaltungen (Trainings, Kurse, Gruppen): Derzeit sind keine Veranstaltungen und geplante
Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben, erlaubt. Eine Ausnahmeregelung, weshalb ein Amateur
zwecks Teilnahme an einer Veranstaltung das Haus verlassen dürfte, ist der Verordnung in keiner
Weise zu entnehmen ( §12leg.cit.)
• Der Aufenthalt im Stall ist auf notwendige Betreuungshandlungen des Pferdes und auf
notwendiges Bewegen zu beschränken. Das Verweilen in der Sportstätte ist dem Betreten der
Sportstätte gleichgestellt, somit verboten ( § 14 leg.cit.)!
Diese Empfehlungen sind gemeinsam mit Juristen, die für den OEPS tätig sind für Amateur- und
HobbyreiterInnen, ReitstallbetreiberInnen und TrainerInnen verfasst worden, die Auseinandersetzungen
mit Behörden scheuen und im Falle einer Kontrolle „auf der sicheren Seite stehen wollen“. Etwaige
Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind von den Sportausübenden, Aufsichtspersonen
oder TrainerInnen zu tragen. Der Reitstallbetreiber sollte bedenken, dass im Fall einer Kontrolle der
Reitstall, speziell der Ort des Unterrichts (die Halle) als ihm zuzurechnende Betriebsstätte (Betreten nur
unter den Voraussetzungen § 5leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist und muss erklären,
weshalb er erlaubt hat diese zu betreten.