Die mit 10.6. 00 Uhr in Kraft tretende 4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung

    Die Lockerungen im Überblick:

    • Der Mindestabstand wird auf 1 Meter gesenkt.
    • Indoor müssen pro KundIn nur mehr 10 m2 zur Verfügung stehen.
    • Nicht-öffentliche Sportstätten dürfen bis 24 Uhr geöffnet sein.
    • Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ohne Personal vor Ort ist der 3G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden.
    • An öffentlichen Orten ist Sport zu jeder Zeit mit bis zu 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl. Kinder zulässig.
    • Die Anzeigepflicht für Veranstaltungen wird auf 17 Personen erhöht.
    • Die Ausnahme für Spitzensportveranstaltungen (200 outdoor/100 indoor) bleibt weiter bestehen.
    • Die Auslastung der Sitzplatzkapazitäten für ZuschauerInnen wird auf 75% erhöht.
    • Die TeilnehmerInnenzahl an betreuten Ferienlagern wird auf 50 TeilnehmerInnen erhöht.

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