Aktuelle Empfehlungen des OEPS bei der Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport ab 22.11.2021


    Die mit 21.11.2021, 00:00 Uhr in Kraft getretene 475. Verordnung (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
    – 5. COVID-19-NotMV) bringt nicht ganz unerwartet einen bundesweiten Lockdown für alle. Erklärend wird
    angeführt, dass die Maßnahmen notwendig seien, um einen Zusammenbruch der medizinischen Versorgung
    zu verhindern.
    Wie in den vergangenen Lockdowns ist die Pferdefamilie privilegiert, weil ungeachtet des Verbotes
    Sportstätten zu betreten, das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb
    desselben, somit der Zutritt zum Stall und der Aufenthalt dort, u.a. zwecks Versorgung von Tieren rund um
    die Uhr erlaubt ist. Wenn im Einstellbetrieb die Versorgung des eigenen Pferdes notwendig ist, wird
    empfohlen sich vom Stallbetreiber eine diesbezügliche Bestätigung ausstellen zu lassen.
    Wenngleich Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport nicht betreten werden dürfen (§11 leg.cit)
    dürfen (Reit-)Sportler/innen im Freien ausreiten, am Außenplatz reiten und dort Unterricht nehmen. An
    dieser Stelle wird darüber hinaus daran erinnert, dass es dem OEPS bereits im Frühjahr 2021 gelungen ist die
    Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet sind, mit Sportstätten im Freien zu
    erreichen. In solchen Hallen ist die Sportausübung auch im Amateursport erlaubt. Aufgrund der Eigenart der
    meisten Reithallen fallen die meisten Hallen unter die Kategorie Sportstätten im Freien!
    Zu beachten ist auch, dass die Ausnahmeregelungen für Spitzensportler/innen (§ 3 Z 6 BSFG 2017) für A- und
    B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene Pferdesportler/innen, die 2018, 2019, 2020, 2021 international
    gestartet sind, oder eine gültige Lizenz der Stufe 1, 2, 3, 4, oder ein Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen
    gelten! Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams, fallen unter diese Regelung. Betreffend
    Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen.
    Damit uns dieses Glück auch erhalten bleibt ersucht der OEPS auf die Einhaltung der jeweils aktuellen
    COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnungen zu achten!

    Der OEPS
    bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden
    Empfehlungen
    Sportstätten:
    Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von (Reit-)Sport im Amateurbereich ist
    entsprechend §11 der Verordnung zwar grundsätzlich untersagt. Die in §3 normierten Ausgangsregelungen
    erlauben allerdings das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb
    desselben, somit den Zutritt zum Stall und der Aufenthalt dort, wie schon in den vergangenen Lockdowns
    u.a. zwecks Versorgung von Tieren. Wenn es zutrifft, dass der Stall betreten werden muss, um das Pferd zu
    versorgen, wird empfohlen sich vom Stallbetreiber die Notwendigkeit der Versorgung des Tieres schriftlich
    bestätigen zu lassen.
    Die meisten Stallbetreiber haben bereits seit 15.11. darauf hingewiesen, dass der Betrieb zur Versorgung des
    Tieres, ebenso wie zur (Reit-)Sportausübung, falls zulässig, nur mit 2 G (geimpft, genesen) betreten werden
    darf. Angesichts des Ausmaßes der Pandemie wird empfohlen dieses Erfordernis, ungeachtet jenen, der
    Pferdefamilie zu Gute kommenden Ausnahmen, weiter zu kontrollieren, wenngleich aus der aktuellen
    Verordnung nicht klar hervorgeht, ob für das Betreten der Sportstätte weiterhin ein 2 G Nachweis
    erforderlich ist. Unabhängig davon wird dem Stallbetreiber allerdings empfohlen, in Kenntnis der eigenen
    Infrastrukur und in Ausübung seines Hausrechtes zu überprüfen, ob es weitere Maßnahmen braucht, um
    einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten.
    Reiten im Freien:
    Sport darf im Lockdown nur zu Hause, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten
    betrieben werden. Allenfalls Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet sind, mit
    Sportstätten im Freien (siehe Einleitung)! In solchen Hallen ist daher die Sportausübung auch im
    Amateursport erlaubt. Eine Diskussion, wer in der Reithalle Sport betreiben darf und wer das Pferd nur zur
    Gesunderhaltung bewegen darf, wird aufgrund der Eigenart der meisten Reithallen wohl nicht mehr
    aufflammen.
    Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen, die sich als Sportstätten im Freien qualifizieren reiten zu
    können, darf die Sportstätte betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer,
    Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im
    Freiluftbereich erforderlich ist.
    - In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
    - Es gilt ein 2m Abstand zu haushaltsfremden Personen.
    - Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
    Ausreiten:
    Alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden
    Lebenspartner/in, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelnen
    wichtigen Bezugspersonen, oder mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht
    physischer Kontakt gepflegt wird, erlaubt.
    Einzelunterricht:
    Im Freien und der Outdoor - Sportstätte erlaubt, soferne keine körpernahe Dienstleistungen erbracht wird.
    2 G Nachweis für den/die Kunden/in (Schüler/in) erforderlich.
    Ausnahmen für therapeutisches Reiten (§7 (6) 5 und 6 leg.cit. auch körpernahe Dienstleistung).

    Gruppenunterricht:
    Achtung! Es dürfen nur maximal 2 Haushalte zusammenkommen, daher nur insoweit zulässig, als es sich bei
    den SchülerInnen um Personen aus dem gleichen Haushalt handelt, TrainerIn ist ein Haushalt!
    Voltigiertraining und Zusammenkünfte:
    Nur im Spitzensport unter den Voraussetzungen des §11 (3 und 4).
    Zusammenkünfte im Amateursport
    (Trainings, Kurse, Gruppen) Nur erlaubt, wenn maximal zwei Haushalte zusammenkommen, wobei auf einer
    Seite nur eine Person aus einem Haushalt beteiligt sein darf (z.B. Einzeltraining mit einem/einer Trainer/in).
    Zusammenkünfte im Spitzensport
    (§ 15 leg.cit) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler/innen
    zuzüglich Trainer/innen, Betreuer/innen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung
    erforderlich sind, unter den Auflagen wie für Sportveranstaltungen im Spitzensport normiert zulässig.
    Erhebung von Kontaktdaten: Der für eine Zusammenkunft (§14 und 15 leg.cit) Verantwortliche hat Contact
    Tracing wie in §16 beschrieben durchzuführen. Muster auf der Homepage Sport Austria.
    Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnungen, aktuell der 5. COVID-19-
    Schutzmaßnahmenverordnung - 5.COVID-19-SchuMaV, werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS
    für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die
    für den OEPS tätig sind, verfasst. Dabei handelt es sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen
    einer Ausnahmesituation. Aufgrund der unbeständigen Sachlage und dem Fehlen einschlägiger Judikatur,
    Rechtsvorschriften und Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine
    etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Empfehlungen übernommen werden.

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