Kaum war die aktuell gültige 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung und Änderung der 4.COVID-19-Verordnung: Maßnahmenverordnung (1.Novelle zur 4.COVID-19-MV) https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_34/BGBLA_2022_II_34.html am 29.1. verfügbar, ist bekannt geworden, dass es stufenweise Lockerungen derselben im Februar 2022 geben wird. Zwischenzeitig liegt die am 5.2. in Kraft getretene 3.Novelle zur 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_46/BGBLA_2022_II_46.html vor. Die folgende Bestimmungen haben auch Auswirkungen auf den (Reit)-Sport und auf die Fortbildung:
• Ab Samstag, 5.Feber, gilt 24 Uhr als Sperrstunde nicht nur für Lokale, sondern auch für Veranstaltungen, z.B. in Sport und Kultur.
• Es bleibt vorerst bei der Höchstgrenze von maximal 2.000 Besuchern bei Veranstaltungen mit fix zugewiesenen Sitzplätzen. Ab 5.Feber gilt 2-G plus Maske, ab 19.Feber soll 3-G gelten.
• Ab 5.Feber sind bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze 50 statt 25 Personen erlaubt. Das gilt auch für auch Trainingseinheiten und Wettkämpfe im Breitensport, die wieder mit 50 Personen möglich sind. 2-G-Nachweis ist vorzuweisen!
• Ab 19.Feber soll die nächste Lockerung erfolgen. Es soll dann ein 3-G-Nachweis für Trainingseinheiten und Wettkämpfe genügen. Die 2G-Regel in der Gastronomie soll auf 3-G-Regel ausgeweitet werden.
• Die Sonderbestimmungen für Zusammenkünfte im Spitzensport bleiben bestehen (§15 4.COVID-19-MV). ▪ Personen ohne 2G-Nachweis dürfen Sport mit maximal 9 anderen Personen aus unterschiedlichen Haushalten betreiben. Kein Mund-Nasen-Schutz bei der Sportausübung erforderlich. Wenn nicht gleicher Haushalt ist ein 2m Abstand einzuhalten. (Reit)-Sport nur an öffentlichen Orten im Freien, betreten der geschlossene Räumlichkeiten soweit zur Ausübung Sport im Freiluftbereich erforderlich erlaubt. Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
▪ Sportstätten dürfen weiterhin zur (Reit-)Sportausübung nur mit 2-G Nachweis betreten werden. Es besteht Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Ausnahmen:
• TrainerInnen und BetreuerInnen im Spitzen- und Breitensport müssen im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit zumindest einen 3-G Nachweis erbringen. TrainerInnen (egal ob Spitzen-oder Breitensport) üben in der Sportstätte ihren Beruf aus, daher gelten die Regeln wie für Arbeit! Primäres Ziel ist in diesem Fall nicht die Sportausübung. Das gilt auch für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Sportstätte.
• Der Inhaber/der Stallbetreiber kann darüber hinausgehende Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen und z.B 2-G Nachweis von allen, die sich im Stall aufhalten, verlangen. Nach wie vor gilt: • Bestellung eines COVID-19 Beauftragten und Nachweis eines Präventionskonzeptes für nicht-öffentliche Sportstätten • keine Maske bei der Sportausübung
• keine Personengrenze für AthletInnen bei Spitzensportveranstaltungen
• Auch im Pferdesport wird der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benötigt und gilt die 2G-Regel: • in nicht öffentlichen Sportstätten, wenn die Sportstätte zum Zweck der Sportausübung betreten wird
• in Reitschulen (Kontrolle vor Inanspruchnahme Unterricht!)
• bei Zusammenkünften ab 51 TeilnehmerInnen Seite 2 von 3 Österreichischer Pferdesportverband, Am Wassersprung 2, 2361 Laxenburg, Austria Telefon: +43 (2236) 710 600 Fax: +43 (2236) 710 600 99, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Web: www.oeps.at Bankverbindung: IBAN: AT 34 20111 00000380083, BIC GIBAATWWXXX, ZVR-Nummer 372 069 468 Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden Empfehlungen Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte:
▪ Reitschulen sind verpflichtet die noch immer aktuellen Voraussetzungen für die Kundenbereiche von Betriebsstätten (§5 4.COVID-19-MV) einzuhalten, das heißt, dass das Betreten zwecks Unterricht grundsätzlich nur mit 2G- Nachweis erlaubt ist und in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist. Der 2- G Nachweis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereit zu halten.
▪ Kontrollpflicht des 2G Nachweises möglichst beim Einlass, jedenfalls bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung!
▪ Während der Sportausübung muss vom Schüler nie eine Maske getragen werden.
▪ Allerdings Maskenpflicht, dort wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann ( allenfalls Putzplatz und Stallgasse).
▪ TrainerInnen und BetreuerInnen im Spitzen- und Breitensport müssen im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit einen 3-G Nachweis erbringen.
▪ Einzel und Gruppenunterricht und Ausreiten sind erlaubt. Reiten im Einstellbetrieb: ▪ Der Einstellbetrieb darf zu Sportzwecken nur betreten werden, das heißt um im Freien, am Außenplatz, oder in der Halle zu reiten, wenn der 2-G Nachweis erbracht werden kann. Dieser Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist für die Dauer des Aufenthaltes bereithalten.
▪ Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und in Feuchträumen (§8 4.COVID-19-MV). ▪ Weiter keine Maskenpflicht bei der Sportausübung! In der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers in Kenntnis seiner Infrastruktur liegt es darüber hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben! Das heisst: Der Betreiber des Einstellbetriebes kann ebenso, wie Bundesländer und Gemeinden, darüberhinaus noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen und diese kontrollieren. Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist weiterhin für alle ReiterInnen zulässig.
▪ TrainerInnen gelten als DienstleisterInnen und haben die dafür geltenden Vorschriften zu beachten u.a. 3-G Regel. ▪ Der Reitstallbetreiber, oder eine von ihm namhaft gemachte Person (COVID-19 Beauftragter), hat auf die Einhaltung von Corona Schutzvorschriften zu achten. Reiten an öffentlichen Orten im Freien, sprich Ausreiten: Für alle ReiterInnen erlaubt, auch ohne 2G-Nachweis. Höchstgrenze einer Gruppe sind für Personen ohne 2-G Nachweis 10 Personen. Zusammenkünfte/ Veranstaltungen (Fortbildung, Turnier, Training, Kurse, Gruppen):
▪ Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, immer mit 2GNachweis, selbst an öffentlichen Orten, nunmehr mit höchstens 50 TeilnehmerInnen. Das gilt indoor und outdoor. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat den 2-G Nachweis zu verlangen. Die TeilnehmerInnen haben den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Contact Tracing zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Vor-und Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens) ist erforderlich!
▪ Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen, immer mit 2GNachweis, Obergrenze 2.000 TeilnehmerInnen. Das gilt indoor und outdoor. Die TeilnehmerInnen haben den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Contact Tracing zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Vor-und Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens) ist erforderlich!
▪ Anzeigepflicht für Zusammenkünfte ab 51 TeilnehmerInnen spätestens 1 Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Ab 51 TeilnehmerInnen ist ein COVID-19- Beauftragter ist zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten.
▪ Für Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
▪ TrainerInnen, BetreuerInnen, SchiedsrichterInnen, TurnierrichterInnen, ect. gelten als Personen, die zur Durchführung der Sportveranstaltung erforderlich sind; sie sind nicht in die oben zitierten Höchstzahlen einer Sportveranstaltung (auch Training) einzurechnen sind.
▪ An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl pro Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder durch zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
▪ Sofern die sportliche Veranstaltung und deren ZuschauerInnen nicht als getrennte Zusammenkünfte organisiert werden, sind SportlerInnen wie auch ZuschauerInnen gleichermaßen für die maximale TeilnehmerInnenanzahl zu berücksichtigen. Zusammenkünfte im Spitzensport (§15 der 4.COVID-19-MV):
▪ Veranstaltungen (Training/Kurse/Gruppentraining /Turnier/Wettkampf ), bei denen ausschließlich SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind ohne Personenbeschränkungen zulässig. SpitzensportlerInnen sowie deren TrainerInnen haben für den Trainings-und Wettkampfbetrieb nur einen 3-G Nachweis vorzuweisen.
▪ Für diese Personen, ist, basierend auf einer Risikoanalyse, ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.
▪ Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. NACH WIE VOR GILT: Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A-und B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen. Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019, 2020, 2021 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 1,2,3,4 oder ein Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams, fallen unter diese Regelung. Betreffend Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen. ➢ Im Rahmen der Veranstaltungen im Spitzensport können auch als zusätzliche Veranstaltung/Zustammenkunft Bewerbe für ReiterInnen ohne Lizenz unter Einhaltung der Bestimmungen für Zusammenkünfte, u.a. 2G!Nachweis und unter Einhaltung der ÖTO abgehalten werden. Es wird empfohlen durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte auszuschließen. Die Einhaltung der Bestimmungen der ÖTO ist unerlässlich zwecks Anrechnung.
Voltigiertraining: Auf nicht öffentlichen Sportstätten ist die Ausübung von Kontaktsportarten, sowie SpitzensportlerInnen auch als Gruppentraining erlaubt. 2G-Nachweis ist erforderlich. Für TrainerInnen gilt die 3-G Regel. Auch in Wien kein Kontaktsportverbot mehr! Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnungen, aktuell die 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung, 4.COVID-19-MV und die 1.Novelle zur 4.COVID-19-MV ergänzt durch die 3.Novelle zur 4.COVID-19- Maßnahmenverordnung werden seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind, verfasst. Dabei handelt es sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen einer Ausnahmesituation. Aufgrund der unbeständigen Sachlage und dem Fehlen einschlägiger Judikatur, Rechtsvorschriften und Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Empfehlungen übernommen werden. Bitte beachten Sie: Die Empfehlungen, sofern nicht darauf hingewiesen, beziehen sich auf die jeweils gültige Verordnung auf Bundes-Ebene. Abweichende Regelungen für Bundesländer sind möglich.