Aktuelle Empfehlung des OEPS bei der Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport ab 19.2.2022

     Zwischenzeitig liegt die 5. Novelle zur 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung vor. 

    Die folgende Bestimmungen haben auch Auswirkungen auf den (Reit)-Sport, Veranstaltungen, auch auf die Fortbildung: ➢ Die Höchstgrenze für Personen bei Zusammenkünften ist bereits im Zuge der 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung per 12.2.2022 gefallen! ➢ Daher keine Personenobergrenze für AthletInnen bei allen Veranstaltungen, nicht nur bei Spitzensportveranstaltungen. ➢ Neue Regelung für Zusammenkünfte (Trainings, Kurse, Gruppen, Wettkämpfe) indem für die TeilnehmerInnen 3-G-Nachweis genügt! (Ausnahname Wien 2,5G – also 2 G oder ein PCR-Test max. 48 Stunden alt). ➢ Die Sonderbestimmungen für Zusammenkünfte im Spitzensport bleiben bestehen. ➢ Auch Sportstätten dürfen aktuell zur (Reit-)Sportausübung mit 3-G Nachweis betreten werden. Ausnahme Wien: Dort weiterhin 2-G Nachweis. ➢ Es bleibt bei Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Nach wie vor gilt TrainerInnen und BetreuerInnen im Spitzen- und Breitensport müssen im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit zumindest einen 3-G Nachweis erbringen. TrainerInnen (egal ob Spitzen- oder Breitensport) üben in der Sportstätte ihren Beruf aus, daher gelten die Regeln wie für Arbeit! Primäres Ziel ist in diesem Fall nicht die Sportausübung. Das gilt auch für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Sportstätte. ➢ Der Inhaber/der Stallbetreiber kann darüber hinausgehende Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen.

    Nach wie vor gilt ▪ Bestellung eines COVID-19 Beauftragten und Nachweis eines Präventionskonzeptes für nicht-öffentliche Sportstätten

    ▪ Es bleibt bei Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

    ▪ keine Maske bei der Sportausübung Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden Empfehlungen Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte

    ▪ Reitschulen dürfen zwecks Unterricht aktuell mit 3G- Nachweis betreten werden. Ausnahme Wien 2 G Nachweis weiterhin. In geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht. Der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereit zu halten.

    ▪ Kontrollpflicht jedenfalls bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung!

     ▪ Während der Sportausübung muss vom Schüler nie eine Maske getragen werden.

    ▪ Allerdings Maskenpflicht, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (allenfalls Putzplatz und Stallgasse).

    ▪ TrainerInnen und BetreuerInnen im Spitzen- und Breitensport müssen im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit einen 3-G Nachweis erbringen.

    ▪ Einzel und Gruppenunterricht und Ausreiten sind erlaubt.

    Reiten im Einstellbetrieb ➢ Der Einstellbetrieb darf zu Sportzwecken aktuell mit 3G Nachweis betreten werden, um im Freien, am Außenplatz, oder in der Halle zu reiten. Dieser Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist für die Dauer des Aufenthaltes bereithalten. ➢ Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und in Feuchträumen. ➢ Weiter keine Maskenpflicht bei der Sportausübung! In der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers in Kenntnis seiner Infrastruktur liegt es darüber hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben! Das heißt: Der Betreiber des Einstellbetriebes kann ebenso, wie Bundesländer und Gemeinden, darüber hinaus noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen und kontrollieren. Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist weiterhin für alle ReiterInnen zulässig. TrainerInnen gelten als DienstleisterInnen und haben die dafür geltenden Vorschriften zu beachten u.a. 3-G Regel. Der Reitstallbetreiber, oder eine von ihm namhaft gemachte Person (COVID-19 Beauftragter), hat auf die Einhaltung von Corona Schutzvorschriften zu achten. Reiten an öffentlichen Orten im Freien, sprich Ausreiten Für alle ReiterInnen erlaubt. Höchstgrenze einer Gruppe sind für Personen ohne 2-G Nachweis 10 Personen. Zusammenkünfte/ Veranstaltungen (Fortbildung, Turnier, Training, Kurse, Gruppen) ▪ Die Höchstgrenze für Personen bei Zusammenkünften ist bereits im Zuge der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung per 12.2.2022 gefallen! Daher keine Personenobergrenze für AthletInnen bei allen Veranstaltungen, nicht nur bei Spitzensportveranstaltungen. 

    Zusammenkünfte (Trainings, Kurse, Gruppen ohne zugewiesene Sitzplätze sind weiterhin ohne Anmeldung für bis zu 50 Personen erlaubt. Das gilt auch für Wettkämpfe im Breitensport, die mit 50 Personen ohne weiteres möglich sind.

    ▪ Für die TeilnehmerInnen genügt 3-G-Nachweis! Ausnahname Wien 2,5G – also 2 G oder ein PCR-Test max. 48 Stunden alt).

    ▪ Ab 51 Personen muss für die Veranstaltung ein eigenes Präventionskonzept erstellt und ein Präventionsbeauftragter bestellt werden. Weiters gilt Anmeldungspflicht spätestens eine Woche vor der Veranstaltung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

    ▪ Bei Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, mit mehr als 50 TeilnehmerInnen ist das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt. Bei Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz konsumiert werden.

    ▪ Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bewilligungspflichtig.

    ▪ Die Sonderbestimmungen für Zusammenkünfte im Spitzensport bleiben bestehen.

    ▪ Contact Tracing zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Vor- und Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens) ist erforderlich!

    ▪ TrainerInnen, BetreuerInnen, SchiedsrichterInnen, TurnierrichterInnen, ect. gelten als Personen, die zur Durchführung der Sportveranstaltung erforderlich sind; sie sind nicht in die oben zitierten Höchstzahlen einer Sportveranstaltung (auch Training) einzurechnen sind. 

    ▪ An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl pro Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder durch zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

    ▪ Sofern die sportliche Veranstaltung und deren ZuschauerInnen nicht als getrennte Zusammenkünfte organisiert werden, sind SportlerInnen wie auch ZuschauerInnen gleichermaßen für die maximale TeilnehmerInnenanzahl zu berücksichtigen. Zusammenkünfte im Spitzensport (§15 der 4.COVID-19-MV): ▪ Veranstaltungen (Training/Kurse/Gruppentraining/Turnier/Wettkampf), bei denen ausschließlich SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind ohne Personenbeschränkungen zulässig. SpitzensportlerInnen sowie deren TrainerInnen haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb nur einen 3-G Nachweis vorzuweisen.

    ▪ Für diese Personen, ist, basierend auf einer Risikoanalyse, ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.

    ▪ Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Nach wie vor gilt

    ▪ Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A- und B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen. Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019, 2020, 2021 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 1,2,3,4 oder ein Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Auch Mitglieder des OEPS TalenteTeams, fallen unter diese Regelung. Betreffend Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen. Im Rahmen der Veranstaltungen im Spitzensport können auch als zusätzliche Veranstaltung/Zusammenkunft Bewerbe für ReiterInnen ohne Lizenz unter Einhaltung der Bestimmungen für Zusammenkünfte, u.a. 2G!Nachweis und unter Einhaltung der ÖTO abgehalten werden. Es wird empfohlen durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte auszuschließen. Die Einhaltung der Bestimmungen der ÖTO ist unerlässlich zwecks Anrechnung. Voltigiertraining Auf nicht öffentlichen Sportstätten ist die Ausübung von Kontaktsportarten, sowie SpitzensportlerInnen auch als Gruppentraining erlaubt. 3G-Nachweis ist möglich. Für TrainerInnen gilt die 3-G Regel. Auch in Wien kein Kontaktsportverbot mehr! Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnungen, aktuell die 4. und die 5.Novelle zur 4.COVID-19- Maßnahmenverordnung werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind, verfasst. Dabei handelt es sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen einer Ausnahmesituation. Aufgrund der unbeständigen Sachlage und dem Fehlen einschlägiger Judikatur, Rechtsvorschriften und Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Empfehlungen übernommen werden. Bitte beachten Sie Die Empfehlungen, sofern nicht darauf hingewiesen, beziehen sich auf die jeweils gültige Verordnung auf Bundes-Ebene. Abweichende Regelungen für Bundesländer, aktuell Wien!

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