Die mit 10.6.2021 in Kraft tretende 4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung des Bundesministers für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, eine Novelle zur Verordnung über erste
Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19 Pandemie
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011543&Fa
ssungVom=2021-06-10 ergänzt diese Verordnung.
Dreh- und Angelpunkt ist weiterhin die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches
Risiko ausgeht, im Sinne der drei G´s: Geimpft, Getestet, Genesen.
Das, was für die Pferdefamilie selbst während der Zeit von Schutzmaßnahmen und Lockdowns immer möglich
war, bleibt weiterhin möglich. Einiges, was nicht erlaubt war wird unter Auflagen wieder möglich sein.
Die Verordnung regelt für den Pferdesport von Bedeutung – die Bereiche Reitschulunterricht,
Gruppenvoltigieren, Gruppenunterricht und Sport im und außerhalb des Spitzensports.
Mit anderen Worten: Selbst in Zeiten monatelanger Ausgangsbeschränkungen durfte sich die Pferdefamilie
jederzeit im Stall aufhalten, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und zu bewegen; ungeachtet des Verbotes
Sportstätten zu betreten durften auch die geschlossenen Räumlichkeiten des Stalles betreten werden, um
Sport im Freien und auch in Reithallen zu betreiben.
Alle durften ausreiten, am Außenplatz reiten und Einzelunterricht nehmen. Es ist nicht davon auszugehen,
dass der Gesetzgeber im Zuge der Novelle der Lockerungsverordnung in diesem Bereich Einschränkungen
auferlegen wollte. Weiterhin müssen die Reitschulbetriebe Lockerungen unter teils aufwändigen Auflagen
hinnehmen. Wie in anderen neu geöffneten Betrieben müssen auch COVID-19 Präventionskonzepte erstellt
und COVID-19 Beauftragte ernannt werden.
Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden
Empfehlungen
Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte (§§ 5 und 8 leg.cit):
Reitschulen als Kundenbereiche sind nach wie vor verpflichtet die Voraussetzungen wie im § 5 leg.cit
einzuhalten, einen COVID-19 Beauftragten zu bestellen und auch ein COVID-19 Präventionskonzept
auszuarbeiten und umzusetzen (§5 (2)5.leg.cit).
Nur während der Sportausübung muss vom Schüler keine Maske getragen werden. Der vorgeschriebene
Mindestabstand beträgt nunmehr 1 Meter und kann bei Kontaktsportarten (Voltigieren) und
sportarttypischer Unterschreitung des Mindestabstandes, sowie bei Sicherungs- und Hilfeleistungen
unterschritten werden.
Gruppenunterricht ist zulässig, diesbezüglich besteht keine Beschränkung (Dienstleistung gegenüber so
vielen Personen, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist (§ 5(4) leg.cit).
Bei länger dauernder Interaktion mit anderen Personen ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen
Gefahr (wohl nicht bei Reitunterricht der Fall, aber beim Voltigieren!) erforderlich.
ReitlehrerInnen haben Mund-Nasen-Schutz zu tragen und den Nachweis einer geringen epidemiologischen
Gefahr vorweisen, bzw. alle 7 Tage testen, andernfalls FFP2- Masken tragen.
Betrieb zwischen 5 Uhr früh bis 24 Uhr möglich.
Reiten im Einstellbetrieb:
Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen, die als Sportstätten im Freien gelten reiten zu können, darf der
Einstellbetrieb wie bisher betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer,
Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im
Freiluftbereich erforderlich ist. Auf die Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet
sind, mit Sportstätten im Freien wird an dieser Stelle erinnert. Auch dort darf Sport ausgeübt werden.
Somit: Sportausübung inklusive Reitunterricht auch im Amateursport erlaubt!
Es wird empfohlen für den Fall einer Kontrolle einen 3G-Nachweis bereit zu halten.
Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht sind wieder für alle zulässig. TrainerInnen gelten als
DienstleisterInnen und haben die dafür angeordneten Vorschriften zu beachten.
Es obliegt dem verantwortlichen Reitstallbetreiber, oder einer von ihm namhaft gemachten Person, auf die
Einhaltung der Corona Schutzvorschriften zu achten.
Ausreiten:
Ist nunmehr für bis zu 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich minderjährige Kinder,
gegenüber denen dieses Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen dürfen zulässig.
Zusammenkünfte (Turnier, Training, Kurse, Gruppen): - bisherige Bezeichnung Veranstaltungen im Sinne
geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben:
Zusammenkünfte im Spitzensport:
(§ 15 leg.cit) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern
zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich
sind, unter jenen Auflagen wie für Sportveranstaltungen im Spitzensport normiert, möglich.
Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A- und B-Kadermitglieder aller Sparten und all jene Pferdesportler
Innen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen.
Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der
Stufe 1, 2, 3, 4 oder ein Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams,
fallen unter diese Regelung.
Betreffend Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen.
Zusammenkünfte außerhalb des Spitzensports:
„Zusammenkünfte “ sind im §13 leg.cit geregelt und speziell für jene ReiterInnen wichtig, die nicht als
Spitzensportler eingestuft werden können (Stichwort ReiterInnen ohne Lizenz). Diese können sich im
Rahmen von solchen Zusammenkünften mit nunmehr 16 Personen ohne Anzeige oder Bewilligung messen.
Ab 17 Personen gilt die 3G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde – das ist die
örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde – erforderlich.
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer
geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dieser ist von den TeilnehmerInnen für die Dauer des
Aufenthaltes bereit zu halten.
Vorteil: An einem Ort dürfen auch mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen
pro Zusammenkunft nicht überschritten werden (§13 (5) leg.cit). Räumliche oder bauliche Trennung,
oder zeitliche Staffelung, um eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden
Zusammenkünfte zu vermeiden wird empfohlen.
Neu: Zusammenkünfte (ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze) sind auch mit bis zu 50 Teilnehmern
zulässig, wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche, sofern daran mehr als 17 Personen
teilnehmen, diese spätestens eine Woche vorher bei der örtlichen Sicherheitsbehörde anzeigt wird (Details
siehe Verordnung § 13leg.cit).
Bei mehr als 50 TeilnehmerInnen ist ein Corona Konzept, die Bestellung eines COVID-19 Beauftragten
notwendig. Dann sind Zusammenkünfte nur mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen möglich
(§13 (4) leg.cit.) Achtung Höchstgrenzen!
Für Besuchergruppen gilt § 6 Abs 2und 3 leg.cit.
Im Rahmen solcher Zusammenkünfte/Veranstaltungen können auch Bewerbe für ReiterInnen ohne Lizenz
unter Einhaltung der Bestimmungen der ÖTO abgehalten werden.
Achtung:
• Als eigene Veranstaltung nach § 13 außerhalb des Turniers (Zusammenkunft im Spitzensport §15)
anzumelden!
• Keine Vermischung!
• Bewerbe daher vor oder nach den Zusammenkünften im Spitzensport austragen.
• Einhaltung der Bestimmungen der ÖTO unerlässlich zwecks Anrechnung.
Voltigiertraining:
Auch Gruppentraining ist wieder erlaubt, weil Kontaktsportarten wieder betrieben werden dürfen (§8 (6)
2.a.leg.cit).
Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnung, aktuell der Novelle der Verordnung über erste
Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19 Pandemie, mit der die COVID-19 Öffnungsverordnung geändert
wurde, werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert und so rasch als
möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind verfasst.