Kaum war die aktuell gültige 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung und Änderung der 4.COVID-19-Verordnung: Maßnahmenverordnung (1.Novelle zur 4.COVID-19-MV) https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_34/BGBLA_2022_II_34.html am 29.1. verfügbar, ist bekannt geworden, dass es stufenweise Lockerungen derselben im Februar 2022 geben wird. Zwischenzeitig liegt die am 5.2. in Kraft getretene 3.Novelle zur 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_46/BGBLA_2022_II_46.html vor. Die folgende Bestimmungen haben auch Auswirkungen auf den (Reit)-Sport und auf die Fortbildung:

    • Ab Samstag, 5.Feber, gilt 24 Uhr als Sperrstunde nicht nur für Lokale, sondern auch für Veranstaltungen, z.B. in Sport und Kultur.

    • Es bleibt vorerst bei der Höchstgrenze von maximal 2.000 Besuchern bei Veranstaltungen mit fix zugewiesenen Sitzplätzen. Ab 5.Feber gilt 2-G plus Maske, ab 19.Feber soll 3-G gelten.

    • Ab 5.Feber sind bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze 50 statt 25 Personen erlaubt. Das gilt auch für auch Trainingseinheiten und Wettkämpfe im Breitensport, die wieder mit 50 Personen möglich sind. 2-G-Nachweis ist vorzuweisen!

    • Ab 19.Feber soll die nächste Lockerung erfolgen. Es soll dann ein 3-G-Nachweis für Trainingseinheiten und Wettkämpfe genügen. Die 2G-Regel in der Gastronomie soll auf 3-G-Regel ausgeweitet werden.

    • Die Sonderbestimmungen für Zusammenkünfte im Spitzensport bleiben bestehen (§15 4.COVID-19-MV). ▪ Personen ohne 2G-Nachweis dürfen Sport mit maximal 9 anderen Personen aus unterschiedlichen Haushalten betreiben. Kein Mund-Nasen-Schutz bei der Sportausübung erforderlich. Wenn nicht gleicher Haushalt ist ein 2m Abstand einzuhalten. (Reit)-Sport nur an öffentlichen Orten im Freien, betreten der geschlossene Räumlichkeiten soweit zur Ausübung Sport im Freiluftbereich erforderlich erlaubt. Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

    ▪ Sportstätten dürfen weiterhin zur (Reit-)Sportausübung nur mit 2-G Nachweis betreten werden. Es besteht Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Ausnahmen:

    • TrainerInnen und BetreuerInnen im Spitzen- und Breitensport müssen im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit zumindest einen 3-G Nachweis erbringen. TrainerInnen (egal ob Spitzen-oder Breitensport) üben in der Sportstätte ihren Beruf aus, daher gelten die Regeln wie für Arbeit! Primäres Ziel ist in diesem Fall nicht die Sportausübung. Das gilt auch für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Sportstätte.

    • Der Inhaber/der Stallbetreiber kann darüber hinausgehende Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich erlassen und z.B 2-G Nachweis von allen, die sich im Stall aufhalten, verlangen. Nach wie vor gilt: • Bestellung eines COVID-19 Beauftragten und Nachweis eines Präventionskonzeptes für nicht-öffentliche Sportstätten • keine Maske bei der Sportausübung

    • keine Personengrenze für AthletInnen bei Spitzensportveranstaltungen

    • Auch im Pferdesport wird der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benötigt und gilt die 2G-Regel: • in nicht öffentlichen Sportstätten, wenn die Sportstätte zum Zweck der Sportausübung betreten wird

    • in Reitschulen (Kontrolle vor Inanspruchnahme Unterricht!)

    • bei Zusammenkünften ab 51 TeilnehmerInnen Seite 2 von 3 Österreichischer Pferdesportverband, Am Wassersprung 2, 2361 Laxenburg, Austria Telefon: +43 (2236) 710 600 Fax: +43 (2236) 710 600 99, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Web: www.oeps.at Bankverbindung: IBAN: AT 34 20111 00000380083, BIC GIBAATWWXXX, ZVR-Nummer 372 069 468 Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden Empfehlungen Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte:

    ▪ Reitschulen sind verpflichtet die noch immer aktuellen Voraussetzungen für die Kundenbereiche von Betriebsstätten (§5 4.COVID-19-MV) einzuhalten, das heißt, dass das Betreten zwecks Unterricht grundsätzlich nur mit 2G- Nachweis erlaubt ist und in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist. Der 2- G Nachweis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereit zu halten.

    ▪ Kontrollpflicht des 2G Nachweises möglichst beim Einlass, jedenfalls bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung!

    ▪ Während der Sportausübung muss vom Schüler nie eine Maske getragen werden.

    ▪ Allerdings Maskenpflicht, dort wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann ( allenfalls Putzplatz und Stallgasse).

    ▪ TrainerInnen und BetreuerInnen im Spitzen- und Breitensport müssen im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit einen 3-G Nachweis erbringen.

    ▪ Einzel und Gruppenunterricht und Ausreiten sind erlaubt. Reiten im Einstellbetrieb: ▪ Der Einstellbetrieb darf zu Sportzwecken nur betreten werden, das heißt um im Freien, am Außenplatz, oder in der Halle zu reiten, wenn der 2-G Nachweis erbracht werden kann. Dieser Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist für die Dauer des Aufenthaltes bereithalten.

    ▪ Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und in Feuchträumen (§8 4.COVID-19-MV). ▪ Weiter keine Maskenpflicht bei der Sportausübung! In der Eigenverantwortlichkeit des Betreibers in Kenntnis seiner Infrastruktur liegt es darüber hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben! Das heisst: Der Betreiber des Einstellbetriebes kann ebenso, wie Bundesländer und Gemeinden, darüberhinaus noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen und diese kontrollieren. Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist weiterhin für alle ReiterInnen zulässig.

    ▪ TrainerInnen gelten als DienstleisterInnen und haben die dafür geltenden Vorschriften zu beachten u.a. 3-G Regel. ▪ Der Reitstallbetreiber, oder eine von ihm namhaft gemachte Person (COVID-19 Beauftragter), hat auf die Einhaltung von Corona Schutzvorschriften zu achten. Reiten an öffentlichen Orten im Freien, sprich Ausreiten: Für alle ReiterInnen erlaubt, auch ohne 2G-Nachweis. Höchstgrenze einer Gruppe sind für Personen ohne 2-G Nachweis 10 Personen. Zusammenkünfte/ Veranstaltungen (Fortbildung, Turnier, Training, Kurse, Gruppen):

    ▪ Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, immer mit 2GNachweis, selbst an öffentlichen Orten, nunmehr mit höchstens 50 TeilnehmerInnen. Das gilt indoor und outdoor. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat den 2-G Nachweis zu verlangen. Die TeilnehmerInnen haben den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Contact Tracing zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Vor-und Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens) ist erforderlich!

    ▪ Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen, immer mit 2GNachweis, Obergrenze 2.000 TeilnehmerInnen. Das gilt indoor und outdoor. Die TeilnehmerInnen haben den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Contact Tracing zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Vor-und Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens) ist erforderlich!

    ▪ Anzeigepflicht für Zusammenkünfte ab 51 TeilnehmerInnen spätestens 1 Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Ab 51 TeilnehmerInnen ist ein COVID-19- Beauftragter ist zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten.

    ▪ Für Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. 

    ▪ TrainerInnen, BetreuerInnen, SchiedsrichterInnen, TurnierrichterInnen, ect. gelten als Personen, die zur Durchführung der Sportveranstaltung erforderlich sind; sie sind nicht in die oben zitierten Höchstzahlen einer Sportveranstaltung (auch Training) einzurechnen sind.

    ▪ An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl pro Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder durch zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

    ▪ Sofern die sportliche Veranstaltung und deren ZuschauerInnen nicht als getrennte Zusammenkünfte organisiert werden, sind SportlerInnen wie auch ZuschauerInnen gleichermaßen für die maximale TeilnehmerInnenanzahl zu berücksichtigen. Zusammenkünfte im Spitzensport (§15 der 4.COVID-19-MV):

    ▪ Veranstaltungen (Training/Kurse/Gruppentraining /Turnier/Wettkampf ), bei denen ausschließlich SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind ohne Personenbeschränkungen zulässig. SpitzensportlerInnen sowie deren TrainerInnen haben für den Trainings-und Wettkampfbetrieb nur einen 3-G Nachweis vorzuweisen.

    ▪ Für diese Personen, ist, basierend auf einer Risikoanalyse, ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.

    ▪ Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. NACH WIE VOR GILT: Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A-und B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen. Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019, 2020, 2021 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 1,2,3,4 oder ein Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams, fallen unter diese Regelung. Betreffend Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen. ➢ Im Rahmen der Veranstaltungen im Spitzensport können auch als zusätzliche Veranstaltung/Zustammenkunft Bewerbe für ReiterInnen ohne Lizenz unter Einhaltung der Bestimmungen für Zusammenkünfte, u.a. 2G!Nachweis und unter Einhaltung der ÖTO abgehalten werden. Es wird empfohlen durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte auszuschließen. Die Einhaltung der Bestimmungen der ÖTO ist unerlässlich zwecks Anrechnung.

    Voltigiertraining: Auf nicht öffentlichen Sportstätten ist die Ausübung von Kontaktsportarten, sowie SpitzensportlerInnen auch als Gruppentraining erlaubt. 2G-Nachweis ist erforderlich. Für TrainerInnen gilt die 3-G Regel. Auch in Wien kein Kontaktsportverbot mehr! Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnungen, aktuell die 4.COVID-19-Maßnahmenverordnung, 4.COVID-19-MV und die 1.Novelle zur 4.COVID-19-MV ergänzt durch die 3.Novelle zur 4.COVID-19- Maßnahmenverordnung werden seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind, verfasst. Dabei handelt es sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen einer Ausnahmesituation. Aufgrund der unbeständigen Sachlage und dem Fehlen einschlägiger Judikatur, Rechtsvorschriften und Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Empfehlungen übernommen werden. Bitte beachten Sie: Die Empfehlungen, sofern nicht darauf hingewiesen, beziehen sich auf die jeweils gültige Verordnung auf Bundes-Ebene. Abweichende Regelungen für Bundesländer sind möglich.


    Die mit 21.11.2021, 00:00 Uhr in Kraft getretene 475. Verordnung (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
    – 5. COVID-19-NotMV) bringt nicht ganz unerwartet einen bundesweiten Lockdown für alle. Erklärend wird
    angeführt, dass die Maßnahmen notwendig seien, um einen Zusammenbruch der medizinischen Versorgung
    zu verhindern.
    Wie in den vergangenen Lockdowns ist die Pferdefamilie privilegiert, weil ungeachtet des Verbotes
    Sportstätten zu betreten, das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb
    desselben, somit der Zutritt zum Stall und der Aufenthalt dort, u.a. zwecks Versorgung von Tieren rund um
    die Uhr erlaubt ist. Wenn im Einstellbetrieb die Versorgung des eigenen Pferdes notwendig ist, wird
    empfohlen sich vom Stallbetreiber eine diesbezügliche Bestätigung ausstellen zu lassen.
    Wenngleich Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport nicht betreten werden dürfen (§11 leg.cit)
    dürfen (Reit-)Sportler/innen im Freien ausreiten, am Außenplatz reiten und dort Unterricht nehmen. An
    dieser Stelle wird darüber hinaus daran erinnert, dass es dem OEPS bereits im Frühjahr 2021 gelungen ist die
    Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet sind, mit Sportstätten im Freien zu
    erreichen. In solchen Hallen ist die Sportausübung auch im Amateursport erlaubt. Aufgrund der Eigenart der
    meisten Reithallen fallen die meisten Hallen unter die Kategorie Sportstätten im Freien!
    Zu beachten ist auch, dass die Ausnahmeregelungen für Spitzensportler/innen (§ 3 Z 6 BSFG 2017) für A- und
    B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene Pferdesportler/innen, die 2018, 2019, 2020, 2021 international
    gestartet sind, oder eine gültige Lizenz der Stufe 1, 2, 3, 4, oder ein Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen
    gelten! Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams, fallen unter diese Regelung. Betreffend
    Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen.
    Damit uns dieses Glück auch erhalten bleibt ersucht der OEPS auf die Einhaltung der jeweils aktuellen
    COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnungen zu achten!

    Der OEPS
    bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden
    Empfehlungen
    Sportstätten:
    Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von (Reit-)Sport im Amateurbereich ist
    entsprechend §11 der Verordnung zwar grundsätzlich untersagt. Die in §3 normierten Ausgangsregelungen
    erlauben allerdings das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb
    desselben, somit den Zutritt zum Stall und der Aufenthalt dort, wie schon in den vergangenen Lockdowns
    u.a. zwecks Versorgung von Tieren. Wenn es zutrifft, dass der Stall betreten werden muss, um das Pferd zu
    versorgen, wird empfohlen sich vom Stallbetreiber die Notwendigkeit der Versorgung des Tieres schriftlich
    bestätigen zu lassen.
    Die meisten Stallbetreiber haben bereits seit 15.11. darauf hingewiesen, dass der Betrieb zur Versorgung des
    Tieres, ebenso wie zur (Reit-)Sportausübung, falls zulässig, nur mit 2 G (geimpft, genesen) betreten werden
    darf. Angesichts des Ausmaßes der Pandemie wird empfohlen dieses Erfordernis, ungeachtet jenen, der
    Pferdefamilie zu Gute kommenden Ausnahmen, weiter zu kontrollieren, wenngleich aus der aktuellen
    Verordnung nicht klar hervorgeht, ob für das Betreten der Sportstätte weiterhin ein 2 G Nachweis
    erforderlich ist. Unabhängig davon wird dem Stallbetreiber allerdings empfohlen, in Kenntnis der eigenen
    Infrastrukur und in Ausübung seines Hausrechtes zu überprüfen, ob es weitere Maßnahmen braucht, um
    einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten.
    Reiten im Freien:
    Sport darf im Lockdown nur zu Hause, an öffentlichen Orten im Freien oder auf Outdoor-Sportstätten
    betrieben werden. Allenfalls Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet sind, mit
    Sportstätten im Freien (siehe Einleitung)! In solchen Hallen ist daher die Sportausübung auch im
    Amateursport erlaubt. Eine Diskussion, wer in der Reithalle Sport betreiben darf und wer das Pferd nur zur
    Gesunderhaltung bewegen darf, wird aufgrund der Eigenart der meisten Reithallen wohl nicht mehr
    aufflammen.
    Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen, die sich als Sportstätten im Freien qualifizieren reiten zu
    können, darf die Sportstätte betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer,
    Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im
    Freiluftbereich erforderlich ist.
    - In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
    - Es gilt ein 2m Abstand zu haushaltsfremden Personen.
    - Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
    Ausreiten:
    Alleine, mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden
    Lebenspartner/in, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelnen
    wichtigen Bezugspersonen, oder mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht
    physischer Kontakt gepflegt wird, erlaubt.
    Einzelunterricht:
    Im Freien und der Outdoor - Sportstätte erlaubt, soferne keine körpernahe Dienstleistungen erbracht wird.
    2 G Nachweis für den/die Kunden/in (Schüler/in) erforderlich.
    Ausnahmen für therapeutisches Reiten (§7 (6) 5 und 6 leg.cit. auch körpernahe Dienstleistung).

    Gruppenunterricht:
    Achtung! Es dürfen nur maximal 2 Haushalte zusammenkommen, daher nur insoweit zulässig, als es sich bei
    den SchülerInnen um Personen aus dem gleichen Haushalt handelt, TrainerIn ist ein Haushalt!
    Voltigiertraining und Zusammenkünfte:
    Nur im Spitzensport unter den Voraussetzungen des §11 (3 und 4).
    Zusammenkünfte im Amateursport
    (Trainings, Kurse, Gruppen) Nur erlaubt, wenn maximal zwei Haushalte zusammenkommen, wobei auf einer
    Seite nur eine Person aus einem Haushalt beteiligt sein darf (z.B. Einzeltraining mit einem/einer Trainer/in).
    Zusammenkünfte im Spitzensport
    (§ 15 leg.cit) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler/innen
    zuzüglich Trainer/innen, Betreuer/innen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung
    erforderlich sind, unter den Auflagen wie für Sportveranstaltungen im Spitzensport normiert zulässig.
    Erhebung von Kontaktdaten: Der für eine Zusammenkunft (§14 und 15 leg.cit) Verantwortliche hat Contact
    Tracing wie in §16 beschrieben durchzuführen. Muster auf der Homepage Sport Austria.
    Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnungen, aktuell der 5. COVID-19-
    Schutzmaßnahmenverordnung - 5.COVID-19-SchuMaV, werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS
    für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die
    für den OEPS tätig sind, verfasst. Dabei handelt es sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen
    einer Ausnahmesituation. Aufgrund der unbeständigen Sachlage und dem Fehlen einschlägiger Judikatur,
    Rechtsvorschriften und Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine
    etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Empfehlungen übernommen werden.

    Gelungene Premiere in der Kärntner Reitsportszene: Erstmals wurden die Kärntner Landesmeisterschaften im Springreiten und in der Dressur im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt. "Die Reitanlage der Familie Stückler bietet hierfür die optimalen Bedingungen. Vielleicht findet diese Idee in der Zukunft ihre Fortsetzung", spart der Vizepräsident des Landesfachverbandes für Pferdesport in Kärnten Michael Messner nicht gerade mit Lob.  

    Im Parcours waren diesmal die Damen an der Macht: Bei der Meisterschaftssiegerehrung war kein einziger männlicher Vertreter zu finden. In der allgemeinen Klasse setzte sich die Jüngste im Starterfeld durch: Die erst 20-jährige Isabel Starke (RC Alpe Adria), die durch einen Sturz am Freitag gehandicapt war und eigentlich noch in der Klasse der Young Rider startberechtigt, blieb im Sattel von Liam zwei Mal über 135 cm als einzige Teilnehmerin fehlerfrei und verwies damit Klubkollegin Julia Schönhuber und Birgit Peintner vom Horseclub Karpf International auf die Plätze. In der Young Rider Klasse verteidigten Hannah Eggerer (RV Wörthersee) und ihr Montevideo ihren Landesmeistertitel erfolgreich. Bei den Junioren ging in diesem Jahr Gold an Katharina Karpf (Horseclub Karpf International) vor Sarah Messner und Laura Häusler (beide RV Wörthersee). In der Jugendklasse war es eine klare Angelegenheit für Julia Hantke (RV Wörthersee). Die EM-Teilnehmerin siegte vor Anna Plautz (P & P St. Ruprecht) und Franziska Wieser (RV Ranftlhof). Anna Engl vom URV Klagenfurt heißt die neue Landesmeisterin bei den Kleinpferden. Platz zwei und drei gingen an Marisa Egartner (OG Köstenberg) und Julia Hantke. Die Klasse lizenzfrei war eine klare Sache für den URV Klagenfurt: Katharina Mitterberger vor Annika Haas und Jasmin Illitsch. In der kleinen Tour blieb Sabrina Tiefenbacher (OG Urbani) siegreich, in der mittleren Tour Ines Borth (OG Glödnitz).

    Strahlende Gesichter gab es auch im Dressurviereck: Julia Pucher (RSC Jauntal) und ihr Sir Weinberg verließen als frischgebackene Landesmeister den Platz. Caroline Mente (OG Steckenpferd) wurde Silber umgehängt. Die kleine Tour entschied Stephanie Dearing (Team Gut Muraunberg) vor Teamkollegin Chiara Pengg und Alina Jost-Istenig (RV Lurnfeld) für sich. Die weiteren Klassensieger: Katharina Pölz (Junge Reiter), Alexandra Natmeßnig (Junioren), Lena Steurer (Pony allgemeine Klasse), Hannah-Katharina Schumach-Dearing (Pony Jugend), Katharina Krainer (Jugend), Dorian Fürpass (Bambini). 

     

           

     

    24 österreichische Sportlerinnen und Sportler werden bei den XVI. Paralympischen Spielen in Tokio (24. August bis 5. September) in acht Disziplinen am Start sein. Unter den insgesamt vier rotweißroten Para-ReiterInnen ist mit Julia  Sciancalepore auch eine Kärntnerin mit von der Partie. Für sie und ihr Pferd Heinrich IV ging es mittlerweile nach Aachen in die Quarantäne, ab 26. August wird in Japan um Medaillen geritten. Die österreichische Equipe darf im Teambewerb  auf Medaillenchancen hoffen.  Das Selbstbewusstsein gründet sich auf Fakten: Ende Mai setzten Österreichs „Fantastische Vier“ (mit  dem zweifachen Paralympics-Goldmedaillengewinner Pepo Puch,  Julia Sciancalepore, Bernd Brugger und Valentina Strobl)   beim internationalen Turnier in München-Riem mit Platz 2 im Nationenpreis ein Ausrufezeichen

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